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   RG, 12.07.1919 - Rep. VI. 144/19   

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https://dejure.org/1919,129
RG, 12.07.1919 - Rep. VI. 144/19 (https://dejure.org/1919,129)
RG, Entscheidung vom 12.07.1919 - Rep. VI. 144/19 (https://dejure.org/1919,129)
RG, Entscheidung vom 12. Juli 1919 - Rep. VI. 144/19 (https://dejure.org/1919,129)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Haftung mehrerer Personen für einen und denselben einem Dritten zugefügten Schaden, wenn die Täterschaft einer jeden von ihnen möglich ist, aber nicht festgestellt werden kann, und auch eine schuldhafte Beteiligung an gemeinsamer Gefährdung nicht vorliegt.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zu § 830 BGB.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 96, 224
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53

    Eisenbahnhaftung

    Bei schuldhaftem Verhalten würde sie der Eigentümerin H. gemäss § 840 BGB als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten haften, da diese Vorschrift die gesamtschuldnerische Haftung aller denselben Schaden selbständig verursachenden Personen auch dann begründet, wenn diese Personen miteinander nicht in Verbindung stehen (RGZ 96, 224 [225]).
  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 51/70

    Anspruch auf Ersatz eines Unfallschadens; Unfall eines Krankenwagens;

    Diese Vorschrift ermöglicht es dem Geschädigten, die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen seinem Schaden und den unerlaubten (d.h. rechtswidrigen und, soweit das Gesetz dies für eine Haftung voraussetzt, schuldhaften) Handlungen mehrerer Täter zu überwinden, die entstehen, wenn nicht zu ermitteln ist, wer von ihnen der Urheber des Schadens war (RGZ 58, 357; 96, 224; 98, 58), oder wenn zwar feststeht, daß jeder von ihnen an der Verursachung des Schadens beteiligt ist, aber nicht zu ermitteln ist, welcher Anteil des Schadens auf sie entfällt (RGZ 58, 361; 121, 400, 403; BGHZ 25, 271, 274 [BGH 30.09.1957 - III ZR 261/54] ; 33, 286, 290) [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] .
  • BGH, 29.06.1959 - II ZR 3/58

    Rechtsmittel

    Die Anwendung des § 840 BGB (§ 830 Abs. 1 Satz 1 enthält an sich keine Bestimmung gesamtschuldnerischer Haftung, die erst durch § 840 vorgeschrieben wird, RGZ 96, 224, 225) wird gerade durch den § 736 Abs. 1 ausgeschlossen.
  • RG, 19.01.1920 - VI 390/14

    Jagdunfall; Zu § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Steht aber nach diesen Ausführungen fest, daß jeder der Schützen, die gegen Ende des Treibens in der Richtung auf die nahe Treiberkette weiterschossen, sich an der gemeinschaftlichen Gefährdung der Treiber schuldhaft beteiligt hat, derart, daß jeder von ihnen den Kläger getroffen haben kann, so ist der Beklagte mit Recht nach § 830 Abs. 1 Satz 2 für den Schaden des Klägers für verantwortlich erklärt worden (vgl. die Urteile des Senats vom 30. Juni 1904 VI 483/03 in RGZ. Bd. 58 S. 357 und vom 12. Juli 1919 VI 144/19 in RGZ. Bd. 96 S. 224).".
  • BGH, 14.03.1957 - VII ZR 268/56
    Eine Beteiligung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn durch mehrere an sich selbständige, jedoch in zeitlichem, örtlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Handlungen eine gemeinschaftliche Gefährdung herbeigeführt wird (vgl. RGZ 58, 357, 361; 96, 224, 226; 148, 154, 166).
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